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Antonius Anke
Fachberater Tankschutz
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Betreiberpflichten
Für alle Betreiber von Heizöltanks gelten eine Reihe gesetzlich festgeschriebener Pflichten, die sich aus der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und den jeweils gültigen Prüf- und Überwachungsvorschriften der Bundesländer ergeben. Dazu gehört auch einen Aushang zu Betrieb- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen in der Nähe der Anlage auszuhängen.
Im Folgenden haben wir eine unverbindliche Übersicht der Betreiberpflichten für Sie zusammengestellt. Die konkreten Verpflichtungen, die für Sie Gültigkeit haben, erfahren Sie bei der jeweils zuständigen Landesbehörde.
1. Meldepflicht
Als Betreiber sind Sie verpflichtet oberirdische Heizöllageranlagen ab 1.000 Litern Lagervolumen und jegliche Erdtanks bei der zuständigen Wasserbehörde vor Einbau anzumelden. Dazu ist auch ein Antrag auf Eignung einzureichen. Die Behörde teilt Ihnen mit, ob der Standort in einem Wasserschutzgebiet liegt.
2. Pflicht zur Sachverständigenprüfung
Oberirdische Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt und alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile müssen vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen gemäß §22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen geprüft werden. Vorgeschriebene Prüfzyklen der Bundesländer erfahren Sie bei der jeweils zuständigen Behörde.
3. Fachbetriebspflicht
Nur Fachbetriebe die mit Qualifikation und Ausstattung die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie der jeweiligen Verordnungen und Regeln erfüllen, dürfen Arbeiten an Öltankanlagen und ölführenden Leitungen durchführen. Zu den Fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten zählen allgemein das Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Heizöltankanlagen. Lediglich Tankanlagen mit kleinerem Lagervolumen sind von dieser Regelung ausgenommen. Je nach Bundesland können dies Tanks von >1.000 Litern bis zu <10.000 Litern Fassungsvermögen sein. Ab welcher Tankgröße in Ihrem Bundesland ein Fachbetrieb notwendig ist, erfahren Sie bei den jeweils zuständigen Behörden.
Für einige Arbeiten, wie die Innenrevision, die Reinigung einer Tankanlage und die Durchführung werterhaltender Maßnahmen, wie die Aufbringung einer fachgerechten Innenbeschichtung oder die Montage einer Leckschutzauskleidung ist der Nachweis besonderer Fähigkeiten und Qualifikationen erforderlich. Sie sind daher zumeist speziellen Tankschutz-Fachbetrieben vorbehalten.
4. Kontrollpflicht
Als Betreiber sind Sie verpflichtet regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen, um die stetig hohe Betriebssicherheit Ihrer Anlage sicherzustellen. Dazu muss der Auffangraum frei und einsehbar sein. Sie sind verpflichtet Mängel an der Heizanlage unverzüglich zu beheben.
Mit Sichtkontrollen prüfen Sie auf:
- Dichtheit des Heizöltanks und der Heizöl führenden Rohrleitungen, sowie der Befüll- und Entlüftungsleitungen
- Korrosion der Tankaussenwände bei Stahltanks
- Beschädigte oder fehlende Beschichtungen im Auffangraum, Risse und Setzungen
- Ordnungsgemäßer Zustand aller Anlagenteile, beispielsweise ob Verschraubungen sich gelockert haben
- Regenwasserschutz für die Austrittsöffnung der Lüftungsleitung
Im Rahmen der Funktionskontrolle prüfen Sie gegebenenfalls die optische und oder akustische Alarmfunktion bei doppelwandigen Tanks mit Leckanzeiger.
Grenzwertgeber
Die Existenz eines Grenzwertgebers allein schützt nicht vor Überfüllung! Er muss auch einwandfrei funktionieren. Insbesondere alte (Bj. 1976 und älter) GWG können zu Überfüllschäden führen, die durch die Haftpflichtversicherung nicht getragen werden.
Ebenso können technisch überholte Grenzwertgeber nach langer Betriebszeit Funktionsstörungen aufweisen und sollten ersetzt werden.
Damit Sie von solchen Pannen verschont bleiben, steht Ihnen unser kompetentes Tankschutzteam immer mit Rat und Tat zur Verfügung.